TMG §5 (1) Nr. 2, E-Mail-Adresse ist vorgeschrieben, finde aber keine

Im deutschen Telemediengesetz §5 (1) Nr. 2 steht:

§ 5
Allgemeine Informationspflichten

(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

  1. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post.

Der Begriff “Dienstanbieter” ist in TMG §2 1. definiert.

Hier hatte ich unter der 00800-Nummer nachgefragt. Gibt es nicht. Muss aber sein!

Ich findes es total doof, dass man sich erst anmelden muss. Eine E-Mail geht ohne Anmeldung und so muss es auch sein. Außerdem kann man beliebige Anhänge zufügen.

Dazu zwei Urteile:

a) Ryanair weigert sich, hat nur ein Kontaktformular. Ryanair hat schon zwei Instanzen krachend verloren

b) Google hatte zwar eine E-Mail Adresse angegeben, diese Mails aber nicht gelesen. Auch Google hat seinen Prozess verloren.

Frage:

Wie finde ich auf www.wdc.com leicht eine E-Mail-Adresse von Western Digital Support, die auch bedient wird?

Sollte diese Frage ausgeschwiegen werden, muss ich wohl meinen Kontakt zum Bundesverband der Verbraucherzentralen wieder als Sprachverstärker nutzen.

Glaubt Western Digital sich mit dem jetzigen Verhalten Wettbewerbsvorteile erschleichen zu können?